FG Köln - Urteil vom 22.10.2012
7 K 2576/08
Normen:
EStG § 18; EStG § 34; EStG § 16;

Nachgelagerte Besteuerung bei Veräußerung eines MU-Anteils

FG Köln, Urteil vom 22.10.2012 - Aktenzeichen 7 K 2576/08

DRsp Nr. 2013/8

Nachgelagerte Besteuerung bei Veräußerung eines MU-Anteils

Das im Rahmen der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bestehende Wahlrecht zwischen der sofortigen Besteuerung des Veräußerungsgewinns und der nachgelagerten Besteuerung besteht nicht, wenn der Erwerber - lediglich - als Versicherungsnehmer und Vertragspartner der Versicherung eine Rentenversicherung auf das Leben des Veräußerers als versicherte Person abschließt.

Normenkette:

EStG § 18; EStG § 34; EStG § 16;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger zu 2. im Streitjahr 2004 ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 419.672 Euro zuzurechnen ist.

Die Klägerin zu 1. ist eine aus dem Kläger zu 2. sowie zwei weiteren Ärzten – den Herren A und B – bestehende Praxisgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 EStG.