FG Brandenburg - Urteil vom 14.12.2005
2 K 1064/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 910
EFG 2006, 983

Nachhaltige gewerbliche Betätigung im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden

FG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 2 K 1064/04

DRsp Nr. 2006/11562

Nachhaltige gewerbliche Betätigung im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden

1. Hat sich eine Personengesellschaft, die Grundbesitz vermietet, vertraglich verpflichtet, mehrere Gebäude sowie Außenanlagen auf einem Grundstück des Vertragspartners zu errichten, die Planung und das Genehmigungsverfahren durchzuführen und die Gebäude sowie Außenanlagen an ihn zu veräußern, wird sie im Zusammenhang mit der Errichtung der Gebäude auch dann nachhaltig gewerblich tätig, wenn sie mit einer GbR einen Werkvertrag über die Errichtung dieser Gebäude abschließt, der die Planung des Bauvorhabens, die Schaffung der Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung des Genehmigungsverfahrens sowie die Herstellung der Gebäude und Außenanlagen durch die GbR beinhaltet. Die vielen Einzelaktivitäten der GbR im Zusammenhang mit der Errichtung der Gebäude und Außenanlagen sind der Personengesellschaft zuzurechnen. 2. Ein Unternehmer beteiligt sich bereits dann am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn er an jeden zu verkaufen bereit ist, der die Kaufbedingungen erfüllt. Es reicht aus, wenn sich der Steuerpflichtige mit Kaufinteressenten, die an ihn herantreten, auf Verhandlungen einlässt und schließlich Verträge abschließt. Ein solches Verhalten zeigt seine Bereitschaft zu Veräußerungen an einen unbestimmten Personenkreis.