BFH - Beschluss vom 04.11.2004
VI B 175/03
Normen:
EStG § 3b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 346
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4659/99

Nachtarbeitszuschläge

BFH, Beschluss vom 04.11.2004 - Aktenzeichen VI B 175/03

DRsp Nr. 2005/116

Nachtarbeitszuschläge

Werden Zuschläge im Ergebnis allein für die Abwesenheitszeit vom Betrieb gezahlt und nicht für Nachtarbeit, liegen die Voraussetzungen des § 3 b EStG nicht vor.

Normenkette:

EStG § 3b ;

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- unbegründet.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zahlte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihren Arbeitnehmern Zuschläge, bei denen sich die Bruttobeträge ausschließlich nach der Abwesenheitsdauer vom Betrieb richten; lediglich die Höhe des steuerfrei belassenen Anteils (und damit der Nettoauszahlungen) unterschied sich in Abhängigkeit davon, inwieweit die Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung von Verpflegungsmehraufwendungen und Nachtarbeitszuschlägen erfüllt waren. Davon ausgehend ist das FG unter Berücksichtigung des Wortlauts der Betriebsvereinbarung, ihrer tatsächlichen Durchführung und der Interessenlage der Beteiligten zu der Auffassung gelangt, dass die Zuschläge nicht für Nachtarbeit, sondern weiterhin --wie in den Vorjahren-- allein für die Abwesenheitszeit vom Betrieb gezahlt worden sind.