BSG, Urteil vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 9 RVs 9/95
DRsp Nr. 1997/2227
Nachteilsausgleich H für Hörsprachgeschädigte
1. Hörsprachgeschädigten steht der Nachteilsausgleich H nach Abschluß einer beruflichen Erstausbildung regelmäßig nicht mehr zu. Später liegt Hilflosigkeit auch dann nicht wieder vor, wenn der Behinderte an einer beruflichen Weiterbildung teilnimmt, deren Dauer sechs Monate nicht überschreitet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]