FG Brandenburg - Urteil vom 23.11.2004
3 K 2358/01
Normen:
GrEStG (1997) § 9 Abs. 2 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 11 Abs. 1 ; AO (1977) § 38 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1293

Nachträgliche Änderung des Kaufvertrages; Änderung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage oder zusätzlich gewährte Leistung?; Grunderwerbsteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 3 K 2358/01

DRsp Nr. 2005/6784

Nachträgliche Änderung des Kaufvertrages; Änderung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage oder zusätzlich gewährte Leistung?; Grunderwerbsteuer

1. Wird der Kauf- und Werkvertrag über ein noch zu errichtendes Einkaufszentrum nachträglich insoweit geändert, dass für die Bemessung des Kaufpreises von einer gegenüber dem ursprünglichen Vertrag erhöhten erzielbaren Jahresmiete ausgegangen wird, so liegt in der Kaufpreiserhöhung eine zusätzlich gewährte Leistung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. 2. Die Kaufpreisanpassung berührt nicht die Tatbestandsmäßigkeit des ursprünglichen Erwerbsvorgangs, sondern begründet einen weiteren Steueranspruch des Steuergläubigers und lässt diesen in Höhe des im Zeitpunkt seiner Verwirklichung geltenden Steuersatzes entstehen.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 9 Abs. 2 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 11 Abs. 1 ; AO (1977) § 38 ;

Tatbestand: