FG Düsseldorf - Urteil vom 21.09.2010
6 K 2079/08 K
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; AO § 367 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
DStR 2012, 35
DStRE 2012, 35

Nachträgliche Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen; Rückstellung wegen abzugsfähiger Mehrsteuern; Steuererstattungsansprüche; Rückstellung; Abzugsfähige Mehrsteuern; Wahlrecht; Unterbliebener Verböserungshinweis

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 6 K 2079/08 K

DRsp Nr. 2011/5644

Nachträgliche Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen; Rückstellung wegen abzugsfähiger Mehrsteuern; Steuererstattungsansprüche; Rückstellung; Abzugsfähige Mehrsteuern; Wahlrecht; Unterbliebener Verböserungshinweis

1. Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage zugunsten des Steuerpflichtigen (hier: BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 31/05, BFH/NV 2007, 1546 zur Umsatzsteuerfreiheit von Kontinuitätsprovisionen) und die daran anschließende Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen rechtfertigen nicht die Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen für zurückliegende Jahre. 2. Gleiches gilt für die rückwirkende gewinnmindernde Berücksichtigung von Umsatzsteuererhöhungen aufgrund einer Betriebsprüfung. Eine Rückstellung für festzusetzende Mehrsteuern ist frühestens im Zeitpunkt der Aufdeckung des Sachverhalts begründet. 3. Hat das Finanzamt in der Prüferbilanz eine Rückstellung wegen abzugsfähiger Mehrsteuern gebildet (R 20 Abs. 3 EStR 1998), besteht jedenfalls kein Wahlrecht des Stpfl. zu deren Beibehaltung, wenn die Festsetzung der gewinnmindernden zusätzlichen Steuerschuld später wieder aufgehoben wird.