FG Düsseldorf - Beschluss vom 04.10.2012
16 Ko 3213/12 GK
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 a; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5; KV Nr. 6110;

Nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe - Bestimmung des Zeitpunkts der Wirksamkeit

FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 16 Ko 3213/12 GK

DRsp Nr. 2012/20241

Nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe - Bestimmung des Zeitpunkts der Wirksamkeit

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Landeskasse die rückständigen Gerichtskosten nicht mehr geltend machen kann (entgegen Beschluss des FG Köln vom 7.7.2010 10 Ko 1033/09, EFG 2010, 1642). „Rückständig” sind Gebühren und Auslagen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung der Prozesskostenhilfe fällig, aber noch nicht bezahlt waren. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung ist keine anderweitige Bestimmung des Gerichts i.S.v. § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO.

Tenor

Die Gerichtskostenrechnung vom 9.3.2012 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Anforderung und Beitreibung der zutreffend berechneten rückständigen Gerichtskosten unterbleibt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die gerichtlichen Auslagen trägt die Erinnerungsgegnerin.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 a; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5; KV Nr. 6110;

Tatbestand: