FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2000
2 K 164/00
Normen:
EStG (1997) § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Nr. 1 Buchst. a ;
Fundstellen:
AuA 2005, 612
EFG 2005, 851

Nachträgliche Einnahmen eines Arbeitnehmergrenzgängers zur Schweiz; Leistungen aus Krankentagegeldversicherung als Arbeitslohn

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 2 K 164/00

DRsp Nr. 2005/9229

Nachträgliche Einnahmen eines Arbeitnehmergrenzgängers zur Schweiz; Leistungen aus Krankentagegeldversicherung als Arbeitslohn

Einnahmen, die ein als Grenzgänger bei einem schweizer Arbeitgeber tätiger Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem schweizer Unternehmen von der schweizerischen Krankenversicherung als "Krankentagegeld" ausbezahlt bekommt, sind nicht nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, weil es sich dabei um Lohnfortzahlungen handelt.

Normenkette:

EStG (1997) § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Nr. 1 Buchst. a ;

Tatbestand:

Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1997, ob das an den Kläger ausgezahlte Krankengeld nach § 3 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes - EStG - steuerfrei ist.

Der Kläger war im Streitjahr als sogenannter Grenzgänger in der Schweiz bei der Firma ... für einen monatlichen Bruttolohn von 4.500 schweizer Franken nichtselbständig tätig. Nachdem er seit dem 21. Oktober 1996 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen ist, wurde das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1997 gekündigt. Von Januar - Juni 1997 betrug der Bruttolohn insgesamt 24.300 Schweizer Franken. Ab Juli - Dezember 1997 bezog er Krankentagegelder i. H. v. 26.133 Schweizer Franken. Ausbezahlt wurde das Krankentagegeld von der ... Versicherungs-Gesellschaft.