BFH - Urteil vom 16.09.1999
IX R 42/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2658
BB 2000, 1175
BFH/NV 2000, 271
BFHE 190, 165
BStBl II 2001, 528
DB 2000, 188
NJW 2000, 2695
NZM 2000, 1075
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 16.09.1999 - Aktenzeichen IX R 42/97

DRsp Nr. 2000/604

Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

»Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren im Streitjahr (1985) je zur Hälfte Miteigentümer eines Zweifamilienhauses in A. Die daraus erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelten sie ab dem 1. September des Streitjahres nach § 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 21 Abs. 1 EStG durch Einnahme-Überschußrechnung. Die Kläger waren ferner Eigentümer eines im Jahre 1980 angeschafften und seitdem vermieteten Einfamilienhauses in B, das sie im Jahre 1984 veräußerten. Die Kläger zahlten im Streitjahr noch Schuldzinsen in Höhe von 3 865 DM für Kredite, mit denen sie während der Vermietung dieses Hauses sofort abziehbare Werbungskosten darstellende Aufwendungen finanziert hatten.