Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte berechtigt war, eine Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz - FördG - für das Streitjahr 1996 wegen einer Vertragsaufhebung im Jahr 1997 durch Änderungsbescheid rückwirkend zu versagen.
Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1996 verkaufte die Sparkasse der Klägerin einen ideellen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Teileigentum an der ca. 110 qm großen Gewerbeeinheit Nr. 1 im Erdgeschoss des Hauses in E. Gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt. Die Übergabe war zum 30. Dezember 1996 vereinbart, fand zu diesem Zeitpunkt aber tatsächlich nicht statt.
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