FG Berlin - Urteil vom 10.10.2002
1 K 1285/00
Normen:
FördG § 3 Abs. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 406

Nachträgliche Versagung einer bereits gewährten Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz durch Änderungsbescheid nach rückwirkender Aufhebung des Kaufvertrages

FG Berlin, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 1 K 1285/00

DRsp Nr. 2003/3221

Nachträgliche Versagung einer bereits gewährten Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz durch Änderungsbescheid nach rückwirkender Aufhebung des Kaufvertrages

Werden dem Finanzamt erst nach Bestandskraft der Einkommensteuer-Veranlagung - u. a. durch den vom Steuerpflichtigen vorgelegten Aufhebungsvertrag - Umstände bekannt, die einer Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz - FördG - entgegenstehen, so rechtfertigt dies die Änderung der Steuerfestsetzung sowohl nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO als auch nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Normenkette:

FördG § 3 Abs. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte berechtigt war, eine Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz - FördG - für das Streitjahr 1996 wegen einer Vertragsaufhebung im Jahr 1997 durch Änderungsbescheid rückwirkend zu versagen.

Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1996 verkaufte die Sparkasse der Klägerin einen ideellen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Teileigentum an der ca. 110 qm großen Gewerbeeinheit Nr. 1 im Erdgeschoss des Hauses in E. Gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt. Die Übergabe war zum 30. Dezember 1996 vereinbart, fand zu diesem Zeitpunkt aber tatsächlich nicht statt.