FG Niedersachsen - Urteil vom 12.12.2000
8 K 498/00
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ; EStG § 52 Abs. 21 Satz 2 ; EStG § 52 Abs. 21 Satz 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1154
EFG 2002, 328

Nachträgliche Werbungskosten; Nutzungswertbesteuerung - Kein Abzug nachträglicher Werbungskosten bei Wegfall bei Nutzungswertbesteuerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 8 K 498/00

DRsp Nr. 2002/2137

Nachträgliche Werbungskosten; Nutzungswertbesteuerung - Kein Abzug nachträglicher Werbungskosten bei Wegfall bei Nutzungswertbesteuerung

1. Hat ein Steuerpflichtiger den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ab 01.01.1997 unwiderruflich beantragt, so können im Jahr 1997 entstandene Aufwendungen nicht als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden. 2. Beim Wegfall der Nutzungswertbesteuerung aufgrund der Erklärung des Steuerpflichtigen wird weder die auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit aufgegeben, noch hängen Aufwendungen mit der früheren Einnahmeerzielung zusammen. 3. Ab 1987 rechnet der Gesetzgeber das Wohnen im eigenen Haus grds. der privaten Lebensführung zu. Wenn aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG noch Einkünfte gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG erzielt werden, handelt es sich insoweit um eine Fiktion, weil keine (Vermietungs-)Leistungen an Dritte erbracht werden und dafür keine Gegenleistungen bezogen werden. Der Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung ist ein Sonderfall, bei dem es keine nachträglichen Werbungskosten gegeben kann.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ; EStG § 52 Abs. 21 Satz 2 ; EStG § 52 Abs. 21 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob nach dem Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung gezahlte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können.