EuGH - Urteil vom 17.12.2015
Rs. C-388/14
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2016, 162
BFH/NV 2016, 365
BStBl II 2016, 362
DStR 2016, 28
DStRE 2016, 185
EuZW 2016, 262
IStR 2016, 74
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2016, 1111
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.02.2014

Nachversteuerung von Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte anlässlich der Veräußerung dieser Betriebsstätte an eine gebietsfremde Schwestergesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln

EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen Rs. C-388/14

DRsp Nr. 2016/133

Nachversteuerung von Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte anlässlich der Veräußerung dieser Betriebsstätte an eine gebietsfremde Schwestergesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln

1. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach, wenn eine gebietsansässige Gesellschaft eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte an eine gebietsfremde, zum gleichen Konzern wie die veräußernde Gesellschaft gehörende Gesellschaft veräußert, die zuvor abgezogenen Verluste der veräußerten Betriebsstätte dem steuerlichen Ergebnis der veräußernden Gesellschaft wieder hinzugerechnet werden, sofern die Einkünfte einer solchen Betriebsstätte aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Mitgliedstaat des Sitzes der Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehörte, von der Steuer befreit sind.