EuGH - Schlussantrag vom 03.09.2015
Rs. C-388/14
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Köln,

Nachversteuerung von Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte anlässlich der Veräußerung dieser Betriebsstätte an eine gebietsfremde Schwestergesellschaft; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln

EuGH, Schlussantrag vom 03.09.2015 - Aktenzeichen Rs. C-388/14

DRsp Nr. 2016/136

Nachversteuerung von Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte anlässlich der Veräußerung dieser Betriebsstätte an eine gebietsfremde Schwestergesellschaft; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln

Tenor:

1. Art. 49 AEUV steht einer nationalen Steuerregelung nicht entgegen, die - nachdem sie die Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte zugelassen hat, die in einem anderen Mitgliedstaat gelegen ist als dem, in dem die Gesellschaft ansässig ist, von der diese Betriebsstätte abhängt - vorsieht, dass bei der Berechnung der Steuer auf die Einkünfte dieser Gesellschaft die genannten Verluste wegen der Veräußerung der betreffenden Betriebsstätte an eine andere Kapitalgesellschaft, die demselben Konzern angehört wie die Veräußerin, steuerlich hinzugerechnet werden.

2. Art. 49 AEUV steht einer nationalen Steuerregelung nicht entgegen, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft nicht erlaubt, von ihrer Steuerbemessungsgrundlage die Verluste einer ihr gehörenden und in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte abzuziehen, wenn die Einkünfte dieser Betriebsstätte aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im erstgenannten Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind und im anderen Mitgliedstaat besteuert werden.

Normenkette:

AEUV Art. 49; AEUV Art. 267;