BFH - Urteil vom 07.12.2004
VII R 39/03
Normen:
VO Nr. 805/68 Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 ; VO Nr. 615/98 Art. 1 Art. 3 Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Anstrich 2, Abs. 6 ; RL 91/628/EWG;
Fundstellen:
BB 2005, 649
BFH/NV 2005, 654
BFHE 208, 344
DStRE 2005, 531
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 39/01

Nachweis der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung

BFH, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen VII R 39/03

DRsp Nr. 2005/3459

Nachweis der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung

»1. Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt voraus, dass die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz von Tieren während ihres Transports bis zur Entladung im Bestimmungsdrittland eingehalten werden. 2. Der Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften kann nicht deshalb durch andere Dokumente als den Bericht einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft geführt werden, weil deren Bericht einzuholen ohne Verschulden des Ausführers unterlassen worden ist. 3. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass ein Alternativnachweis über die Einhaltung der Richtlinie nur unter der Voraussetzung zugelassen ist, dass die erforderlichen Kontrollen aus dem Ausführer nicht anzulastenden Gründen unterblieben sind.«

Normenkette:

VO Nr. 805/68 Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 ; VO Nr. 615/98 Art. 1 Art. 3 Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Anstrich 2, Abs. 6 ; RL 91/628/EWG;

Gründe: