Mit Schriftsatz vom 10. November 1997 hat der als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aufgetretene Steuerberater Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) eingelegt. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Geschäftsstelle des beschließenden Senats hat er eine auf ihn lautende Prozeßvollmacht bis heute nicht vorgelegt.
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