OLG Rostock - Beschluss vom 18.12.2018
3 W 63/16
Normen:
BGB § 181; GBO § 29 ;
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 01.09.2015

Nachweis der wirksamen Befreiung von Gemeindevertretern von den Beschränkungen des § 181 BGB

OLG Rostock, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 3 W 63/16

DRsp Nr. 2020/114

Nachweis der wirksamen Befreiung von Gemeindevertretern von den Beschränkungen des § 181 BGB

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Greifswald vom 01.09.2015 in der Fassung vom 19.02.2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe dieses Beschlusses an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 181; GBO § 29 ;

Gründe:

I.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.09.2013 (UR-Nr. K 213/2013 des Notars Dr. W. K.) veräußerte der Beteiligte zu 1) das im Rubrum genannte, neu vermessene Grundstück an die Beteiligte zu 2) zum Preis von 22,50 € und vereinbarte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Der Beteiligte zu 1) wurde beim Vertragsschluss durch Frau J. H. als vollmachtlose Vertreterin des Beteiligten zu 1) vertreten. Zugleich trat Frau J. H. für die Beteiligte zu 2) auf der Grundlage einer ihr erteilten, vom Bürgermeister und dem 2. stellvertretenden Bürgermeister unterzeichneten und gesiegelten schriftlichen Vollmachtsurkunde vom 27.09.2013 auf. In dieser Vollmachtsurkunde hieß es:

"Die Bevollmächtigte ist befugt, im Namen des Vollmachtgebers mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen."