Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Greifswald vom 01.09.2015 in der Fassung vom 19.02.2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe dieses Beschlusses an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.09.2013 (UR-Nr.
"Die Bevollmächtigte ist befugt, im Namen des Vollmachtgebers mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen."
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