LSG Bayern - Urteil vom 13.12.2021
L 19 R 352/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 782/18

Nachweis der zeitlichen Minderung des Leistungsvermögens im Hinblick auf eine ErwerbsminderungsrenteObjektive Beweislast des Rentenbewerbers für gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die ErwerbsfähigkeitDefinition der vollen Überzeugung des GerichtsFolgen begründeter Zweifel des erkennenden Gerichts bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung

LSG Bayern, Urteil vom 13.12.2021 - Aktenzeichen L 19 R 352/20

DRsp Nr. 2023/5694

Nachweis der zeitlichen Minderung des Leistungsvermögens im Hinblick auf eine Erwerbsminderungsrente Objektive Beweislast des Rentenbewerbers für gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit Definition der vollen Überzeugung des Gerichts Folgen begründeter Zweifel des erkennenden Gerichts bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung

Der Kläger hat eine zeitliche Minderung seines Leistungsvermögens nachzuweisen. Für diesen Nachweis bedarf es der vollen Überzeugung des Gerichts. Ausreichend ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Verbleiben begründete Zweifel, so geht dies zu Lasten des Klägers, denn der Rentenbewerber trägt die objektive Beweislast für die gesundheitlichen Einschränkungen bzw. deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.