BFH vom 13.12.1999
IV B 68/99
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 705

Nachweis eines Autodidakten für einen ähnlichen Beruf

BFH, vom 13.12.1999 - Aktenzeichen IV B 68/99

DRsp Nr. 2000/7421

Nachweis eines Autodidakten für einen ähnlichen Beruf

1. Der Nachweis einer theoretischen Ausbildung kann sich in besonderen Fällen erübrigen, in denen die berufliche Tätigkeit an sich schon so geartet ist, dass sie ohne theoretische Grundlage, wie sie eine der Berufstätigkeit des Katalogberufs ähnliche Ausbildung vermittelt, gar nicht ausgeübt werden könnte. 2. Ein sog. Autodidakt kann die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auch durch den Vortrag eines Selbststudiums und einer entsprechenden praktischen Anwendung geltend machen. 3. Nur derjenige, der bereits entsprechend umfangreiche Kenntnisse nachgewiesen hat, kann sich in seiner Tätigkeit auf Teilbereiche eines Katalogberufs beschränken.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Für die Praxis:

Zu 1.: Dazu gehört nicht nur, dass die ausgeübte Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist, sondern auch eine gewisse Breite aufweist, d.h. die Tätigkeit muss zumindest das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzen.

Die Entscheidung des BVerfG (vgl. Beschluss vom 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90), dass die Tätigkeit eines Heileurythmisten ein den in § 4 Nr. 14 UStG genannten Katalogberufen ähnlicher Heilberuf ist, kann auf die Auslegung des § 18 nicht übertragen werden, weil sich diese Entscheidung nur auf den Normzweck des § Nr. 14 - also die Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer - stützt.