FG München - Urteil vom 20.11.2002
1 K 3013/02
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 47 Abs. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 361

Nachweis eines von der 3-Tagesfrist abweichenden Bekanntgabezeitpunkts; Einkunftsart bei Wohnmobilvermietung; Anforderungen an den Nachweis eine von der 3-Tagesfrist abweichenden Bekanntgabezeitpunktes; Einkommensteuer 2000

FG München, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 3013/02

DRsp Nr. 2003/2764

Nachweis eines von der 3-Tagesfrist abweichenden Bekanntgabezeitpunkts; Einkunftsart bei Wohnmobilvermietung; Anforderungen an den Nachweis eine von der 3-Tagesfrist abweichenden Bekanntgabezeitpunktes; Einkommensteuer 2000

1. Die Fiktion der Bekanntgabe einer per einfachen Brief übersandten Einspruchsentscheidung am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, wird, wenn dieser Tag auf einen Samstag fällt, weder durch den Eingangsstempel des Bevollmächtigten mit dem Datum des folgenden Montags widerlegt, noch durch pauschales Bestreiten der allgemeinen Postlaufzeiten, noch durch den Hinweis, dass die Samstags- und die Montagspost in der Kanzlei des Bevollmächtigten grundsätzlich getrennt bearbeitet wird und jeweils einen anderen Posteingangsstempel bekommt. 2. Die Vermietung eines einzigen Wohnmobils an nur 10 Mieter im Jahr erfolgt auch dann nicht gewerblich, sondern im Rahmen von § 22 Nr. 3 EStG, wenn es mit Geschirr und Küchengewürzen ausgestattet ist und die Eigentümer die Endreinigung und die Versorgung mit Gas und Wasser übernehmen und Vermietungsanzeigen aufgeben, alle weiteren Leistungen aber durch eine gewerbliche Vermietungsagentur erledigen lassen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 47 Abs. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.