BFH, Beschluß vom 22.12.2000 - Aktenzeichen IV B 4/00
DRsp Nr. 2001/6116
Nachweis von WK
1. Soweit WK die in § 9 a Satz 1 EStG genannten Pauschbeträge übersteigen, sind sie nachzuweisen.2. Bei angeblichen Fachbüchern ist zu untersuchen, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt. Ohne genaue Angaben zum Inhalt ist nicht feststellbar, wofür das betr. Buch angeschafft und wie es verwandt wurde.3. Für jedes sog. Fachbuch muss durch genaue Angabe des Titels festgestellt werden, ob es aus beruflichen Gründen angeschafft oder verwendet wurde.4. Das sog. Abschnittsprinzip wird durch eine jahrelange Nichtbeanstandung nicht außer Kraft gesetzt.