FG München - Beschluss vom 02.12.2002
1 V 2055/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; AO (1977) § 90 Abs. 2 ; AO (1977) § 159 Abs. 1 ; AO (1977) § 102 ; EStG (1997) § 23 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 460
EFG 2003, 438

Nachweispflicht eines Anwalts hinsichtlich behaupteter Treuhandverhältnisse im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen; Spekulationsgewinne; Kapitaleinkünfte eines Anwalts - Nachweis eines Treuhandverhältnisses; 1 %-Regelung für private Kfz-Nutzung ohne Fahrtenbuch; Spekulationsgewinne nach BFH-Vorlage an BVerfG; Einkommensteuer 1997 und 1998; Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1997 und 1998; Zinsen zur Einkommensteuer 1997 und 1998

FG München, Beschluss vom 02.12.2002 - Aktenzeichen 1 V 2055/02 - Aktenzeichen 1 V 2091/02

DRsp Nr. 2003/2763

Nachweispflicht eines Anwalts hinsichtlich behaupteter Treuhandverhältnisse im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen; Spekulationsgewinne; Kapitaleinkünfte eines Anwalts - Nachweis eines Treuhandverhältnisses; 1 %-Regelung für private Kfz-Nutzung ohne Fahrtenbuch; Spekulationsgewinne nach BFH-Vorlage an BVerfG; Einkommensteuer 1997 und 1998; Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1997 und 1998; Zinsen zur Einkommensteuer 1997 und 1998

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich der Kontoinhaber hinsichtlich aufgedeckter ausländischer Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erfolgreich auf das Vorliegen von Treuhandverhältnissen berufen kann, wenn er die Benennung der Treugeber unter Hinweis auf sein ihm als Rechtsanwalt zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht verweiget.