Streitig ist die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a der Abgabenordnung (AO).
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Steuerfestsetzung wurde mehrfach geändert. Durch Bescheid vom 18. Juni 2001 setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuer aufgrund geänderter Verlustrückträge aus den Jahren 19.. und 19.. auf 0,00 DM fest. Unter Berücksichtigung anrechenbarer Steuerabzugsbeträge und anrechenbarer Körperschaftsteuer verblieb ein Betrag von ./. 277.047,00 DM. Zugleich setzte das FA Zinsen nach § 233 a AO in Höhe von ./. 45.635,00 DM fest. Wegen der Ermittlung dieses Betrages wird auf Blatt 3 des Bescheides vom 18. Juni 2001 (Bl. 221 der Einkommensteuerakte zu Steuernummer ...) Bezug genommen.
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