FG Niedersachsen - Urteil vom 15.12.2003
1 K 361/03
Normen:
AO § 233a Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 62
EFG 2004, 1659

Nachzahlungszinsen - Voraussetzungen für die Änderung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 361/03

DRsp Nr. 2004/12537

Nachzahlungszinsen - Voraussetzungen für die Änderung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen

1. Die bisherige Zinsfestsetzung ist nach § 233a Abs. 5 AO zu ändern, wenn die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Eine Änderung der Steuerfestsetzung liegt nur vor, wenn die Höhe des festgesetzten Steuerbetrags geändert wird. 2. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung zu beurteilen.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a der Abgabenordnung (AO).

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Steuerfestsetzung wurde mehrfach geändert. Durch Bescheid vom 18. Juni 2001 setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuer aufgrund geänderter Verlustrückträge aus den Jahren 19.. und 19.. auf 0,00 DM fest. Unter Berücksichtigung anrechenbarer Steuerabzugsbeträge und anrechenbarer Körperschaftsteuer verblieb ein Betrag von ./. 277.047,00 DM. Zugleich setzte das FA Zinsen nach § 233 a AO in Höhe von ./. 45.635,00 DM fest. Wegen der Ermittlung dieses Betrages wird auf Blatt 3 des Bescheides vom 18. Juni 2001 (Bl. 221 der Einkommensteuerakte zu Steuernummer ...) Bezug genommen.