I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) --ein Kraftfahrzeughändler-- hatte in den Streitjahren 1991 bis 1993 in seinen Ausgangsrechnungen für steuerfreie Ausfuhrlieferungen, für steuerfreie Lieferungen von Kfz an Abnehmer in anderen EG-Ländern ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und für Lieferungen trotz Anwendung des § des Umsatzsteuergesetzes 1991 und 1993 () Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Bei Ermittlung dieses Sachverhalts durch eine Außenprüfung (1995) waren die Rechnungen noch nicht (ausreichend) berichtigt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte daraufhin in geänderten Bescheiden diese Beträge als nach § Abs. geschuldet fest. Zugleich setzte das FA mit (verbundenem) Zinsbescheid auf die nacherhobenen Umsatzsteuerbeträge Nachzahlungszinsen gemäß § der ( 1977) fest (für 1991: 2 295 DM, für 1992: 363 DM und für 1993: 920 DM).
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