FG München - Urteil vom 06.12.2012
10 K 3546/10
Normen:
AO § 220; AO § 233a; AO § 238; AO § 240; BGB § 284 ff.; BGB § 301;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 88

Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen Unterscheidung Nachzahlungszinsen, Säumniszuschläge, Verzugszinsen

FG München, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 10 K 3546/10

DRsp Nr. 2013/2602

Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen Unterscheidung Nachzahlungszinsen, Säumniszuschläge, Verzugszinsen

1. Wird die Steuerfestsetzung wie im Streitfall geändert, ist gem. § 233a Abs. 5 AO eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. 2. Falls bisher keine Zinsfestsetzung erfolgt ist, ist nach der Korrektur der Steuerfestsetzung nach den Grundsätzen des § 233a Abs. 5 AO eine Zinsfestsetzung erstmals vorzunehmen. 3. Die Festsetzung der Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer folgt nicht den Regeln des verschuldensabhängigen Schuldnerverzugs (§§ 284 ff. BGB). 4. Der Festsetzung der Nachforderungszinsen steht auch § 301 BGB, wonach für die Zeit des Gläubigerverzugs keine Zinsen zu zahlen sind, nicht entgegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 220; AO § 233a; AO § 238; AO § 240; BGB § 284 ff.; BGB § 301;

Gründe:

Streitig ist die Verzinsung einer Steuernachzahlung.

I.