VGH Bayern - Beschluss vom 10.08.2017
4 ZB 17.279
Normen:
AO § 233a; AO § 238; GG Art. 3 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 16.686

Nachzahlungszinsen; einheitlicher Zinssatz von 0,5% pro Monat; Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in einer Niedrigzinsphase

VGH Bayern, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 4 ZB 17.279

DRsp Nr. 2017/13093

Nachzahlungszinsen; einheitlicher Zinssatz von 0,5% pro Monat; Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in einer Niedrigzinsphase

Gegen den für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO einheitlich geltenden Zinssatz in Höhe von 0,5% im Monat (6% im Jahr) bestanden trotz anhaltend niedriger Kredit- und Guthabenzinsen auch noch bis Mitte 2014 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 217.886,85 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO § 233a; AO § 238; GG Art. 3 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen in Gewerbesteuerbescheiden, da sie den gesetzlichen Zinssatz von 0,5% pro Monat (6% pro Jahr) für überhöht und daher verfassungswidrig hält.