Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt die Berücksichtigung ihr wegen eines Aufenthalts in einer Spezialklinik zur Behandlung ihrer schweren Parkinson-Erkrankung entstandener Kosten für die Benutzung eines Telefons und eines Fernsehapparats als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen bei der Einkommensteuerveranlagung der Klägerin nicht. Die Klage blieb ohne Erfolg.
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