FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.12.2004
11 K 271/00
Normen:
EStG (1997) § 7 Abs. 5, Abs. 5a § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 856

Neuaufbau des Daches im Rahmen der Aufstockung eines Gebäudes als Herstellungskosten; Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts; Einkommensteuer 1997 und 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen 11 K 271/00

DRsp Nr. 2005/6150

Neuaufbau des Daches im Rahmen der Aufstockung eines Gebäudes als Herstellungskosten; Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts; Einkommensteuer 1997 und 1998

1. Die infolge der Aufstockung eines Gebäudes um ein zusätzliches Stockwerk und der gleichzeitigen Errichtung eines neuen Dachgeschosses anfallenden Kosten für den Neuaufbau des Daches sind als Herstellungskosten zu werten. Sie können auch nicht insoweit als Erhaltungsaufwand behandelt werden, als sie auch ohne die Aufstockung bei der Dachsanierung angefallen wären. 2. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die neu geschaffenen Mietwohnungen im zweiten Obergeschoss und Dachgeschoss zusammen mit den bereits bestehenden vermieteten Wohnungen im ersten Obergeschoss des vor 1900 errichteten Gebäudes ein in bautechnischer Hinsicht neues selbständiges Wirtschaftsgut "fremden Wohnzwecken dienender Gebäudeteil" bilden. Die Baumaßnahmen (Errichtung neuer tragender Außen- und Innenwände zumindest im zweiten Obergeschoss und mindestens einer neuen Geschossdecke) kommen einem Neubau des fremden Wohnzwecken dienenden Gebäudeteils gleich.

Normenkette:

EStG (1997) § 7 Abs. 5, Abs. 5a § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand: