FG Hessen - Urteil vom 04.12.2001
9 K 2498/98
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 88 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 ;

Neue Tatsache; Veräußerung; Grundstück; Wert; Subjektive Beurteilung; Objektiver Empfänger

FG Hessen, Urteil vom 04.12.2001 - Aktenzeichen 9 K 2498/98

DRsp Nr. 2002/4576

Neue Tatsache; Veräußerung; Grundstück; Wert; Subjektive Beurteilung; Objektiver Empfänger

1. Der Umstand der Veräußerung eines Gegenstandes unter dem Zeitwert ist eine Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. 2. Neue Tatsachen sind rechtserheblich, wenn die Finanzbehörde bei rechtzeitiger Kenntnis der ihr unbekannt gebliebenen Tatsachen schon bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre 3. Der Wertes eines geldwerten Vorteils ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG aus der Sicht eines objektiven Empfängers zu beurteilen, auf die subjektiven Vorstellungen der Vertragspartner kommt es nicht an

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 88 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Einkommensteuerbescheid für 1993 wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen abzuändern und eine niedrigere Einkommensteuer festzusetzen.

Der mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger war im Streitjahr Mitglied des Vorstandes der X-Bank (Bank). Er bezog aus dieser Tätigkeit nach der Bescheinigung der Bank vom 09.02.1994 in 1993 einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. xxx.xxx .- DM als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hatte der Kläger noch weitere hier nicht interessierende Einkünfte.