FG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.2001
17 K 1074/98 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 50 Abs. 4 ;

Neue Tatsachen; Beschränkte Steuerpflicht; Änderungsantrag; Grenzpendlerbesteuerung; Grobes Verschulden; Nachträgliches Bekanntwerden - Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters im Zusammenhang mit der 12.000,-- -DM-Grenze bei der Grenzpendlerbesteuerung

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 17 K 1074/98 E

DRsp Nr. 2002/9424

Neue Tatsachen; Beschränkte Steuerpflicht; Änderungsantrag; Grenzpendlerbesteuerung; Grobes Verschulden; Nachträgliches Bekanntwerden - Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters im Zusammenhang mit der 12.000,-- -DM-Grenze bei der Grenzpendlerbesteuerung

Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, den auf das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen gestützten Änderungsantrag eines beschränkt Steuerpflichtigen auf Anwendung der Vorschriften zur Grenzpendlerbesteuerung zu entsprechen, wenn bei den vorangegangenen bestandskräftigen Erstveranlagungen ungeachtet der Mitwirkung eines steuerlichen Beraters die alternative Antragsvoraussetzung der Nichtüberschreitung der 12.000,-- -DM-Grenze für im Ausland zu versteuernde Einkünfte verkannt und daher nicht geltend gemacht wurde.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 50 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist verheiratet und hat seinen Wohnsitz in den Niederlanden.

In den Streitjahren 1994 und 1995 erzielte er in Deutschland folgende Einkünfte:

1994 1995

Gewinn aus (Deutschland) DM 47.254 44.891