Neues BMF-Schreiben klärt: Diese Photovoltaikanlagen sind nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigt

Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 wurden die Einkünfte aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) rückwirkend seit dem 01.01.2022 steuerfrei gestellt. Diese Maßnahme soll insbesondere Betreiber kleiner PV-Anlagen von steuerlichen Pflichten entlasten. So erübrigt sich z.B. die Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Der überraschende, sogar rückwirkende Übergang zur Steuerfreiheit wirft aber auch Fragen auf. Aus dem neuesten BMF-Schreiben zum Thema haben wir die wichtigsten Antworten für Sie herausgefiltert.

Welche PV-Anlagen sind begünstigt?

Begünstigt sind mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene PV-Anlagen, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden (einschließlich Nebengebäude, z.B. Gartenhäuser, Garagen, Carports). Begünstigt sind auch dachintegrierte und sogenannte Fassaden-PV-Anlagen.

Die maßgebliche maximale Leistung der Anlage(n) je Steuerpflichtiger/Mitunternehmerschaft (gebäudebezogene Betrachtung) ist - je nach Art des Gebäudes - folgendermaßen begrenzt:

  • 30 kW (peak): Einfamilienhaus (§ 3 Nr. 72 Buchst. a EStG) und nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude, z.B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück (§ 3 Nr. 72 Buchst. a EStG)
  • 15 kW (peak): Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus (§ 3 Nr. 72 Buchst. b EStG), gemischt genutzte Immobilie (§ 3 Nr. 72 Buchst. b ), Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten (analog § Nr. 72 Buchst. b )