BFH - Beschluß vom 04.12.2001
III B 90/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 649

Neues Zulassungsrecht; FGO-Novelle

BFH, Beschluß vom 04.12.2001 - Aktenzeichen III B 90/01

DRsp Nr. 2002/4030

Neues Zulassungsrecht; FGO-Novelle

Es kann offen bleiben, ob sich der Gesetzesformulierung in § 115 Abs. 2 FGO mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, dass neben die Divergenz (bisher § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) und die i.S.d. bisherigen Rspr. zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. verstandene grundsätzliche Bedeutung weitere Revisionszulassungsgründe treten sollen. Der mögliche Zulassungsgrund eines Rechtsfehlers von erheblichem Gewicht ist jedenfalls dann nicht hinreichend dargelegt, wenn lediglich vorgetragen wird, das FG-Urteil stehe im Widerspruch zu einem BFH-Urteil.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.

1. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der einmonatigen Frist zur Einlegung ihrer Beschwerde entsprechend den Anforderungen des § 56 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet hat. Es fehlt jedenfalls an einer ausreichenden Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO i.d.F. durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).