Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.
1. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der einmonatigen Frist zur Einlegung ihrer Beschwerde entsprechend den Anforderungen des § 56 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet hat. Es fehlt jedenfalls an einer ausreichenden Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO i.d.F. durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).
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