Neues Zulassungsrecht; Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rspr.
BFH, Beschluß vom 05.12.2001 - Aktenzeichen IX B 85/01
DRsp Nr. 2002/2307
Neues Zulassungsrecht; Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rspr.
Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung für die Sicherung einer einheitlichen Rspr. reicht es nicht aus, lediglich auszuführen, die Vorentscheidung habe die zitierte Entscheidung "nicht bzw. nicht ausreichend" berücksichtigt und verschiedene BFH- und FG-Entscheidungen kommentarlos wiederzugeben. Erforderlich ist es, aus der Vorentscheidung entscheidungserhebliche Rechtssätze herauszustellen, die mit abstrakten Rechtssätzen nicht übereinstimmen, welche die in Bezug genommenen Divergenzentscheidungen tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vom 28. März 2001 (BGBl I, 442, BStBl I, 262).
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