BFH - Beschluß vom 05.12.2001
IX B 85/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 529

Neues Zulassungsrecht; Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

BFH, Beschluß vom 05.12.2001 - Aktenzeichen IX B 85/01

DRsp Nr. 2002/2307

Neues Zulassungsrecht; Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung für die Sicherung einer einheitlichen Rspr. reicht es nicht aus, lediglich auszuführen, die Vorentscheidung habe die zitierte Entscheidung "nicht bzw. nicht ausreichend" berücksichtigt und verschiedene BFH- und FG-Entscheidungen kommentarlos wiederzugeben. Erforderlich ist es, aus der Vorentscheidung entscheidungserhebliche Rechtssätze herauszustellen, die mit abstrakten Rechtssätzen nicht übereinstimmen, welche die in Bezug genommenen Divergenzentscheidungen tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vom 28. März 2001 (BGBl I, 442, BStBl I, 262).