BFH - Beschluß vom 27.11.2001
XI B 123/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 542

Neues Zulassungsrecht; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

BFH, Beschluß vom 27.11.2001 - Aktenzeichen XI B 123/01

DRsp Nr. 2002/2264

Neues Zulassungsrecht; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

1. Die Revision ist grds. nur wegen geltend gemachter Zulassungsgründe zuzulassen. Insoweit hat sich durch die Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO nichts geändert, denn der in § 116 Abs. 3 FGO vorgesehene Begründungszwang bezweckt die Entlastung des Revisionsgerichts. 2. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. ist u. a. erforderlich in den Fällen der sog. Divergenzrevision, wie sie nach altem Recht verstanden worden ist. Das erfordert zum Einen, dass das FG in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH und zum Anderen, dass die Entscheidung des FG auf dieser Abweichung beruht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen Rügen, das Urteil des Finanzgerichts (FG) widerspreche den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 1975 I R 137/73 (BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722) und vom 25. September 1970 VI R 122/67 (BFHE 100, 301, BStBl II 1971, 53) und das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt, können nicht zur Zulassung der Revision führen.