Mit der Klage möchte der Kläger erreichen, daß im Streitjahr von ihm an seine in der Türkei lebende Schwägerin und deren Kinder gezahlte Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
Der Kläger überwies seiner Schwägerin und deren Kindern im Streitjahr DM 14.000,- und machte in seiner Steuererklärung die Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen als "Unterhalt für bedürftige Personen" geltend.
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