FG Bremen - Urteil vom 18.12.1997
197071K 7
Normen:
BGB § 1360 ; BGB § 1589 ; EStG § 33 ; EStG § 33a Abs. 1, ; EStG § 33a Abs. 5 ;
Fundstellen:
DB 1999, 722

Neuregelung des Abzugs von Unterhaltaufwendungen durch das JStG 1996; Einkommensteuer 1996

FG Bremen, Urteil vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 197071K 7

DRsp Nr. 2002/12085

Neuregelung des Abzugs von Unterhaltaufwendungen durch das JStG 1996; Einkommensteuer 1996

Unterhaltsaufwendungen werden ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nur noch nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt, wenn sie an eine dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte oder dieser gleichgesellten Person geleistet werden. Für Unterhaltsaufwendungen kommt eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht in Betracht. Die Regelung des Abzugsverbots in § 33a Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1360 ; BGB § 1589 ; EStG § 33 ; EStG § 33a Abs. 1, ; EStG § 33a Abs. 5 ;

Tatbestand:

Mit der Klage möchte der Kläger erreichen, daß im Streitjahr von ihm an seine in der Türkei lebende Schwägerin und deren Kinder gezahlte Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

Der Kläger überwies seiner Schwägerin und deren Kindern im Streitjahr DM 14.000,- und machte in seiner Steuererklärung die Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen als "Unterhalt für bedürftige Personen" geltend.