OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.06.2023
7 W 57/23
Normen:
BGB § 37 Abs. 2 S. 1; FamFG § 84; GNotKG § 79 Abs. 1; GNotKG § 36 Abs. 3; FamFG § 70 Abs. 2;
Fundstellen:
NZG 2023, 1575
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VR 3147 FF

Neuwahl des Vorstands eines VereinsErmächtigung von Vereinsmitgliedern zur Durchführung von Vorstandsneuwahlen durch das AmtsgerichtZulässigkeit der Anfechtung einer Ermächtigung gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 BGB durch ein Vereinsmitglied

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2023 - Aktenzeichen 7 W 57/23

DRsp Nr. 2023/7976

Neuwahl des Vorstands eines Vereins Ermächtigung von Vereinsmitgliedern zur Durchführung von Vorstandsneuwahlen durch das Amtsgericht Zulässigkeit der Anfechtung einer Ermächtigung gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 BGB durch ein Vereinsmitglied

Eine Ermächtigung gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 BGB durch Gerichtsbeschluss kann nur durch den Verein angefochten werden, nicht durch einzelne Mitglieder. Wenn die Mitgliederversammlung, bezüglich derer die Ermächtigung erfolgt ist, schon stattgefunden hat, fehlt der Beschwerde gegen die Ermächtigung das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. September 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 37 Abs. 2 S. 1; FamFG § 84; GNotKG § 79 Abs. 1; GNotKG § 36 Abs. 3; FamFG § 70 Abs. 2;

Gründe:

Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. September 2022 sind zwei Vereinsmitglieder ermächtigt worden, in der auf den 29. September 2022 anberaumten Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2022, Bl. 8) ist unzulässig.