FG Niedersachsen - Urteil vom 15.12.2010
9 K 299/08
Normen:
EStG § 10d Abs. 4; EStG § 15 Abs. 4;

Nicht ausgleichsfähige Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung; Verlust; Gewerbliche Tierzucht; Tierhaltung

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 9 K 299/08

DRsp Nr. 2011/7188

Nicht ausgleichsfähige Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung; Verlust; Gewerbliche Tierzucht; Tierhaltung

1. Bedenken gegen das Fortbestehen der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 EStG nach Aufgabe der Beteiligung an einer PersG, die auch gewerbliche Tierzucht/Tierhaltung betreibt, können nicht im Verfahren über die Feststellung der vortragsfähigen nicht ausgleichsfähigen Verluste überprüft werden, sondern allein im ESt-Festsetzungsverfahren. 2. Ein nicht ausgeglichener Verlust aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung ist gesondert festzustellen. Gesetzliche Grundlage für die Verlustfeststellung ist die Rechtsfolgenverweisung aus § 10d EStG i.V.m. § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4; EStG § 15 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Umqualifizierung von nicht ausgleichsfähigen Verlusten aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung in ausgleichsfähige gewerbliche Verluste bei Beendigung der gewerblichen Tierhaltung im Verlustfeststellungsverfahren.