BFH - Urteil vom 09.11.2000
IV R 1/00
Normen:
FGO §§ 53, 91, 116, 119 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 786

Nicht ordnungsgemäße Ladung

BFH, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen IV R 1/00

DRsp Nr. 2001/6118

Nicht ordnungsgemäße Ladung

Zu den Voraussetzungen wesentlicher Verfahrensmängel bei nicht ordnungsgemäßer Ladung.

Normenkette:

FGO §§ 53, 91, 116, 119 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1995) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Arzt (Psychotherapeut) selbständig tätig und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den Jahren 1993 bis 1994 bauten die Kläger ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus mit einem Aufwand von 600 000 DM um.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte für die im Streitjahr 1995 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 44 464 DM als Betriebsausgaben geltend gemachten Schuldzinsen den Nachweis, dass sie ausschließlich betrieblich veranlasst seien. Nachdem seitens des Klägers erklärt worden war, die Schuldzinsen seien aufgrund des sog. Zweikontenmodells angefallen, forderte das FA ergebnislos entsprechende Unterlagen an, insbesondere die zugrunde liegenden Darlehensverträge aus dem Jahr 1993. Es berücksichtigte daher nur einen Teilbetrag in Höhe von 15 000 DM und erließ einen entsprechenden vorläufigen Steuerbescheid. Der Einspruch blieb erfolglos.