BFH - Beschluß vom 22.10.1998
X B 164/98
Normen:
FGO § 130 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 505

Nichtabhilfebeschluss des FG; Anfechtbarkeit

BFH, Beschluß vom 22.10.1998 - Aktenzeichen X B 164/98

DRsp Nr. 1999/842

Nichtabhilfebeschluss des FG; Anfechtbarkeit

Ob im Rahmen des § 130 FGO ergehende Nichtabhilfebeschlüsse mangels eigenen Regelungsgehalts überhaupt anfechtbar sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls fehlt einem gegen sie gerichteten selbständigen Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse.

Normenkette:

FGO § 130 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den auf (teilweise) Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteueränderungsbescheide 1983 bis 1985 gerichteten Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) durch den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluß vom 30. März 1998 abgelehnt und die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17. April 1998 "außerordentliche Beschwerde" eingelegt - mit dem Begehren,

- 1. die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zuzulassen;

- 2. den Beschluß vom 30. März 1998 nach § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu ändern;

- 3. hilfsweise, den Tatbestand des Beschlusses vom 30. März 1998 nach § 108 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 FGO zu berichtigen.

Dieses Rechtsmittel hat der Senat durch den Beschluß X B 163/98 vom heutigen Tag, auf den verwiesen wird, als unzulässig verworfen.