UStG (1993) § 14 Abs. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1075
BFHE 220, 67
BStBl II 2009, 203
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4359/02
Nichtabziehbarkeit der nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldeten Umsatzsteuer; Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO; Unzutreffende Beurteilung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
BFH, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen V R 3/06
DRsp Nr. 2008/9463
Nichtabziehbarkeit der nach § 14 Abs. 2UStG 1993 geschuldeten Umsatzsteuer; Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3AO; Unzutreffende Beurteilung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
»Die nach § 14 Abs. 2UStG 1993 geschuldete Umsatzsteuer ist nicht abziehbar. Die Berichtigung der Rechnung durch den Leistenden rechtfertigt deshalb keine Berichtigung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung; der Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 auf die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1UStG 1993 kommt insoweit keine Wirkung mehr zu (Änderung der Rechtsprechung).«
Normenkette:
UStG (1993) § 14 Abs. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 17 Abs. 1 ;
Gründe:
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