Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§
1. Soweit das Berufungsurteil das Verfahren 5 K 3416/90 FG Köln behandelt, ist ihm weitgehend schon wegen der Bindungswirkung der Feststellungsbescheide zuzustimmen. Die Zustellung an den Steuerberater A. war wirksam (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4 AO). Hinsichtlich des Anwesens P. beruht das angefochtene Urteil auf einer revisionsrechtlich haltbaren tatrichterlichen Würdigung.
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