BGH - Beschluß vom 18.03.2004
IX ZR 60/02
Normen:
BGB § 675 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Nichtannahme der Revision betreffend die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

BGH, Beschluß vom 18.03.2004 - Aktenzeichen IX ZR 60/02

DRsp Nr. 2004/5408

Nichtannahme der Revision betreffend die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

Wird ein Steuerberater wegen Versäumung von Rechtsmittelfristen auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so ist substantiiert darzulegen, dass das Rechtsmittel Erfolg gehabt hätte. Handelt es sich um eine Nichtzulassungsbeschwerde, so ist darzutun, dass der Bundesfinanzhof bei fachgerechter Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision aus Rechtsgründen hätte zulassen müssen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn das anzufechtende Urteil des Finanzgerichts sich vor dem Hintergrund der damals bekannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als richtig darstellte.

Normenkette:

BGB § 675 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

1. Soweit das Berufungsurteil das Verfahren 5 K 3416/90 FG Köln behandelt, ist ihm weitgehend schon wegen der Bindungswirkung der Feststellungsbescheide zuzustimmen. Die Zustellung an den Steuerberater A. war wirksam (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4 AO). Hinsichtlich des Anwesens P. beruht das angefochtene Urteil auf einer revisionsrechtlich haltbaren tatrichterlichen Würdigung.