Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die insoweit beweispflichtigen Kläger haben Fehler der Beklagten nicht nachzuweisen vermocht. Hinsichtlich der Pachtzinszahlungen schuldete die Beklagte nicht mehr als den Hinweis auf die steuerliche Notwendigkeit der tatsächlichen Durchführung der Verträge. Hinsichtlich der Zuordnung der Umbaukosten haben die Kläger das Vorbringen der Beklagten nicht widerlegt, die Aufteilung der Kosten im Verhältnis von 30 zu 70 auf Restaurant und Hotel gehe auf eine entsprechende Auskunft der Klägerin zu 1 zurück. Unter dieser Voraussetzung haftet die Beklagte auch nicht für Steuerberaterkosten, die dadurch erforderlich geworden sind, daß die Umbaukosten rückwirkend vollständig dem Hotel zugeordnet wurden. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Kläger darauf hingewiesen, daß die für den Umbau aufgenommenen Darlehen durch interne Verträge an den jeweiligen Bauherrn weitergegeben werden müßten, ist schließlich ebenfalls unwiderlegt geblieben.
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