Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90,
Weder die Beschwerdebegründung noch das angefochtene Urteil des Bundesfinanzhofs lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Bundesfinanzhof durch die Nichteinholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach dem in BVerfGE 82,
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
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