BVerfG - Beschluss vom 11.02.2009
1 BvR 3582/08
Normen:
EHUG Art. 4; EGHGB Art. 61 Abs. 5; FGG § 27; FGG § 140a; HGB § 325;
Fundstellen:
BB 2009, 1122
WM 2009, 893
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 21.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 10/08
OLG Karlsruhe, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Wx 62/08

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung von Ordnungsgeldern wegen unterbliebener Vorlage von Jahresabschlüssen einer GmbH; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit von Übergangsvorschriften

BVerfG, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 3582/08

DRsp Nr. 2009/5144

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung von Ordnungsgeldern wegen unterbliebener Vorlage von Jahresabschlüssen einer GmbH; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit von Übergangsvorschriften

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Art. 2, 4 Nr. 4 EHUG, Art. 61 Abs. 5 EGHGB und § 335a HGB a.F. begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie genügen insbesondere dem Erfordernis effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem als Ausformung des Rechtsstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Bestimmtheit und Rechtsmittelklarheit.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

EHUG Art. 4; EGHGB Art. 61 Abs. 5; FGG § 27; FGG § 140a; HGB § 325;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein registerrechtliches Ordnungsgeldverfahren. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Auferlegung von Ordnungsgeldern wegen unterbliebener Vorlage von Jahresabschlüssen einer von ihnen vertretenen GmbH. Sie meinen, die Fachgerichte hätten dem Ordnungsgeldverfahren nicht mehr geltende Verfahrensvorschriften zugrunde gelegt.

I.

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