BVerfG - Beschluss vom 15.01.2024
1 BvR 1615/23
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 91a;
Fundstellen:
DStR 2024, 304
DStRE 2024, 250
FamRB 2024, 90
MDR 2024, 320
NVwZ 2024, 418
AO-StB 2024, 62
NJW 2024, 891
FA 2024, 70
IBR 2024, 209
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1834/20
BFH, vom 30.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen I B 60/22

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Geltendmachung einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

BVerfG, Beschluss vom 15.01.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 1615/23

DRsp Nr. 2024/1506

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Geltendmachung einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 91a;

Gründe

1. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil ihnen im Rahmen der von ihnen nach § 91a FGO beantragten Videoverhandlung durch den Einsatz nur einer Kamera, die die gesamte Richterbank in der Totalen abbildete, und mangels von ihnen steuerbarer Zoomfunktion die Möglichkeit genommen worden sei, die Unvoreingenommenheit der Richter durch einen Blick ins Gesicht zu überprüfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Recht auf den gesetzlichen Richter in diesem Zusammenhang geklärt sind, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen eines fehlenden Nahblicks in die Gesichter der Richter im Laufe einer Videoverhandlung erscheint nicht möglich.