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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin (§ 97 ZPO).
Anmerkungen und Entscheidungsbesprechungen:
Goette, DStR 1995, 1316