BGH - Beschluß vom 28.09.1995
II ZR 61/95
Fundstellen:
DStR 1995, 1801
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 25.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 6/94

Nichtannahmebeschluß zur Frage der Gewährleistungshaftung der Bank bei unrichtigen Angaben gegenüber dem Handelsregister über geleistete Einlagen bei Gründung einer AG

BGH, Beschluß vom 28.09.1995 - Aktenzeichen II ZR 61/95

DRsp Nr. 2004/4600

Nichtannahmebeschluß zur Frage der Gewährleistungshaftung der Bank bei unrichtigen Angaben gegenüber dem Handelsregister über geleistete Einlagen bei Gründung einer AG

Zur Frage der Gewährleistungshaftung der Bank bei unrichtigen Angaben gegenüber dem Handelsregister über geleistete Einlagen bei Gründung einer AG.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte (§ 97 ZPO).

Hinweise:

Anmerkung:

Goette, DStR 1995, 1801

Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 25.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 6/94
Fundstellen
DStR 1995, 1801