FG München - Gerichtsbescheid vom 12.12.2000
7 K 5122/99
Normen:
DBA-österreich 1992 Art. 15 Abs. 2 S 3; DBA-österreich 1992 Art. 6 Abs. 3 d; ZustG § 2 zum DBA-österreich 1992;
Fundstellen:
EFG 2001, 481

Nichtbeachtung der Berichtigungsmöglichkeit nach Art. 2 ZustG zum DBA-österreich beim Ergehen eines Änderungsbescheides; Rückwirkende Steuerfreiheit von Schachteldividenden

FG München, Gerichtsbescheid vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 7 K 5122/99

DRsp Nr. 2001/7136

Nichtbeachtung der Berichtigungsmöglichkeit nach Art. 2 ZustG zum DBA-österreich beim Ergehen eines Änderungsbescheides; Rückwirkende Steuerfreiheit von Schachteldividenden

Rückwirkende Freistellung der in 1992 aus einer Beteiligung an einer österreichischen Ges.m.b.H. vereinnahmten Schachteldividenden nach dem Änderungsabkommen vom 8.7.1992 zum DBA-österreich vom 4.10.1954: Das Änderungsgebot des Art. 2 ZustG zum DBA-österreich (rückwirkende Berichtigung der vor Inkrafttreten der Änderung ergangenen Steuerfestsetzungen) ist nicht verbraucht, wenn nach dem Inkrafttreten des Änderungsabkommens zum 1.7.1994 ein Änderungsbescheid ergangen ist, der die vorgeschriebene Berichtigung entsprechend dem Änderungsabkommen nicht beachtet. Die Änderungmöglichkeit bleibt solange bestehen, bis die Korrekturmöglichkeit des Art. 2 ZustG berücksichtigt ist.

Normenkette:

DBA-österreich 1992 Art. 15 Abs. 2 S 3; DBA-österreich 1992 Art. 6 Abs. 3 d; ZustG § 2 zum DBA-österreich 1992;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die nach dem Änderungsabkommen zum DBA-österreich geltende Steuerbefreiung für Dividendeneinkünfte auf die Veranlagung des Streitjahres rückwirkend anzuwenden ist.

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie ist zu 80 v.H. an einer österreichischen Ges. m.b.H. beteiligt.