FG Saarland - Urteil vom 14.12.2011
2 K 1564/09
Normen:
AO § 69; AO § 34; AO § 35; AO § 160 Abs. 1 S. 1;

Nichtbefolgung des Geschäftsführers einer GmbH eines auf § 160 AO gestützten Benennungverlangens ist keine haftungsbegründende Verletzung der Steuererklärungspflicht

FG Saarland, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 2 K 1564/09

DRsp Nr. 2012/6043

Nichtbefolgung des Geschäftsführers einer GmbH eines auf § 160 AO gestützten Benennungverlangens ist keine haftungsbegründende Verletzung der Steuererklärungspflicht

1. Der Umstand, dass das FA die Betriebsausgaben unter Berufung auf § 160 Abs. 1 S. 1 AO nicht in voller Höhe berücksichtigt, führt nicht dazu, dass die erklärte und zunächst festgesetzte (im Streitfall: Körperschaft-)Steuer fehlerhaft war. Bis zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs ist der Tatbestand, der Grundlage für die Mehrsteuer ist, nicht erfüllt. 2. In dem Umstand, dass der Geschäftsführer einer GmbH dem Verlangen des FA, die Empfänger bestimmter Zahlungen zu benennen, nicht nachgekommen ist, liegt keine Verletzung der Steuererklärungspflicht. 3. Der Haftungstatbestand des § 69 AO i. V. m. §§ 34, 35 AO knüpft allein an die Nichterfüllung der dem Geschäftsführer, nicht dem Gesellschafter obliegenden Pflichten an. Hieran ändert auch eine Doppelfunktion als Geschäftsführer und Gesellschafter nichts. Dies gilt erst recht, wenn der Geschäftsführer nicht selbst Gesellschafter ist, sondern lediglich eine mittelbare Beteiligung besteht.

1. Der Haftungsbescheid vom 17. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2009 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.