FG Hamburg - Beschluss vom 21.10.2019
6 V 201/19
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 4;

Nichteintritt der Bindungswirkung bei einer Ablehnung der Steuerveranlagung

FG Hamburg, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 6 V 201/19

DRsp Nr. 2022/8001

Nichteintritt der Bindungswirkung bei einer Ablehnung der Steuerveranlagung

1. Es tritt keine Bindungswirkung nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ein, wenn die Veranlagung der Steuer abgelehnt worden ist.2. In diesem Fall muss sich der Antragsteller allein gegen die Verlustfeststellungsbescheide wenden.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Verlustfeststellungsbescheide der Jahre 2010 bis 2013.

Der Antragsteller absolvierte im Jahr 2009 sein Abitur. Am ... 2010 begann er eine Ausbildung zum Luftverkehrspiloten. Diese dauerte bis zum ... 2012. Im Jahr 2013 fand er seine erste Festanstellung.

Am 23. November 2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages für die Jahre 2010 bis 2013 hinsichtlich der Kosten der Pilotenausbildung und weiterer Werbungskosten; zugleich reichte er seine Einkommensteuererklärungen für die betreffenden Jahre ein.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 lehnte das damals zuständige Finanzamt Hamburg-1 die Einkommensteuerveranlagung für 2010 und den Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages für 2010 mit der Begründung ab, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei.