FG München - Urteil vom 11.12.2012
12 K 2218/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1; AO § 370;

Nichterklärung des auf das Konto einer zwischengeschalteten Agentur auf den Channel Island eingezahlten Honoraranteils Einnahmensplitting

FG München, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 12 K 2218/10

DRsp Nr. 2013/7523

Nichterklärung des auf das Konto einer zwischengeschalteten Agentur auf den Channel Island eingezahlten Honoraranteils Einnahmensplitting

Zahlt der Auftraggeber eines selbständigen IT-Ingenieurs dessen Honorar an eine Agentur, die das Honorar abzüglich von 6 %-igen Vermittlungsgebühren und eines an den Steuerpflichtigen überwiesenen Betrages auf ihr Bankkonto auf den Channel Islands überträgt, ist auch ohne schriftliche Treuhandvereinbarung von einem Treuhandkonto, über das der Steuerpflichtige i.S. von § 4 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG verfügen kann, auszugehen, wenn das Konto eine individualisierende Kennung für den Steuerpflichtigen besitzt, weder die Guthabensalden des Kontos bei der Agentur aktiviert noch die Zinseinkünfte als Erträge gebucht werden, monatliche Kontoabrechnungen gegenüber dem Steuerpflichtigen erfolgen und regelmäßige Verfügungen über glatte Beträge stattfinden.

1. In Änderung der Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002, 2004 und 2005 jeweils vom 7. Januar 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2010 wird die Einkommensteuer 2000 auf xx.xxx EUR, die Einkommensteuer 2001 auf xx.xxx EUR, die Einkommensteuer 2002 auf xx.xxx EUR, die Einkommensteuer 2004 auf xx.xxx EUR und die Einkommensteuer 2005 auf xx.xxx EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.